1.ALLGEMEINES
1.1.
Versicherungsmakler ist, wer als Handelsmakler in unabhängiger
Weise Versicherungsverträge vermittelt. Versicherungskunde
ist, wer den Versicherungsmakler mit der Wahrnehmung seiner
Interessen in privaten/betrieblichen Versicherungsangelegenheiten
beauftragt.
1.2.
Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen auf der
Basis des mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Maklervertrages
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Maklergesetzes,
sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Maklerverträge nach Maßgabe der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes.
1.3.
Der Versicherungsmakler hat - ungeachtet seiner Tätigkeit
für den Versicherer - überwiegend die Interessen
des Versicherungskunden zu wahren.
2.
AUSSCHLIESSLICHKEIT
4.1.
Der Versicherungskunde verpflichtet sich, während der
Dauer des Maklervertrages keine Versicherungsverträge
direkt oder über einen anderen (dritten) Versicherungsvermittler
abzuschließen.
4.2.
Für den Fall, dass der Versicherungskunde gegen die
Verpflichtung gem. vorstehendem Punkt 4.1. verstößt,
so ist er verpflichtet, dem Versicherungsmakler Schadenersatz
zumindest in Höhe der entgangenen Abschlussprovision
zu leisten.
3.
PROVISION
3.1.
Die Provision des Versicherungsmaklers für die erfolgreiche
Vermittlung des Versicherungsvertrages wird - soweit nichts
gesondert vereinbart ist - vom Versicherer bezahlt.
3.2.
Die Pauschal-, Verwaltungskosten- und sonstiger Beiträge
werden vom Versicherungskunden bezahlt.
3.3.
Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit
des vermittelten Geschäftes, wenn und soweit der Versicherungskunde
die geschuldete Prämie an den Versicherer bezahlt hat
oder zahlen hätte müssen. Der Anspruch auf einen
allfällig gesondert vereinbarten Pauschal Verwaltungskosten-
und sonstigen Beitrag entsteht jeweils zum Jahresbeginn
im vorhinein.
4.
GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
5.1.
Als Erfüllungsort gilt Klagenfurt. Für allfällige
Rechtsstreitigkeiten aus dem Maklervertrag wird - soweit
nicht die Bestimmung des KonsumentenschutzG entgegenstehen
- die örtliche Zuständigkeit des sachlichen im
Sprengel des LG Klagenfurt zuständigen Gerichtes gem.
Par. 104JN vereinbart.
5.2.
Die Vertragsparteien unterwerfen sich einvernehmlich dem
österreichischem Recht.
5.
LEISTUNGSKATALOG
5.1.
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, auf der Basis
der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten
Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse, sowie ein angemessenes
Deckungskonzept zu erstellen. Der Versicherungskunde hat
erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch den
Versicherungsmakler vor Ort nach vorheriger Verständigung
und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren
von sich aus hinzuweisen.
5.2.
Der Versicherungsmakler hat bei der Auswahl des Versicherers
dessen Solvenz aufgrund der einem Makler zugänglichen
Information zu beurteilen.
5.3.
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, dem Versicherungskunden
den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen
Versicherungsschutz innerhalb einer angemessenen Frist zu
vermitteln, wobei sich die Interessenwahrung- sofern im
Maklervertrag nichts abweichendes vereinbart wurde - auf
die in Österreich niedergelassenen Versicherungsunternehmen
sowie jene Versicherer bezieht, die im freien Dienstleistungsverkehr
des Europäischen Wirtschaftsraumes ihre Tätigkeit
entfalten und sich der sachlichen Zuständigkeit der
österreichischen Gerichte einschließlich des
österreichischen Rechtes (mit Ausnahme des Bundesgesetzes
über internationales Versicherungsvertragsrecht für
den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBI 1993/89) unterwerfen.
5.4.
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes
durch den Versicherungsmakler erfolgt insbesondere unter
Berücksichtigung des Preis-Leistungs/Verhältnisses.
Das bedeutet, dass neben der Höhe der Versicherungsprämie
insbesondere auch auf die fachliche Kompetenz des Versicherers,
seine Gestion bei der Schadensbehebung, seine Bereitschaft
zu Kulanzleistungen, die Laufzeit des Vertrages, die Möglichkeit
von Schadenfallkündigungen durch den Versicherer, die
Höhe von Selbstbehalten etc. Bedacht zu nehmen ist.
5.5.
Soweit kein Verbrauchergeschäft vorliegt bzw. die Bestimmungen
des KonsumentenschutzG i.d.g.F. anwendbar sind, ist der
Versicherungsmakler nach Abschluss des Versicherungsvertrages
lediglich verpflichtet, die zugrundeliegende(n) Polizze(n)
zu überprüfen und diese dem Versicherungskunden
auszuhändigen. Eine darüber hinausgehende Berichts-
und/oder Aushändigungspflicht im Sinne des Par.28 Zif.4
MaklerG wird ausdrücklich abgedungen.
5.6.
Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden bei
der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und
nach Eintritt des Versicherungsfalles samt Wahrung der bezughabenden
Fristen zu unterstützen. Der Versicherungskunde hat
jedoch eigenständig für die termingerechte Anweisung
der Versicherungsprämien zu sorgen und dem Versicherungsmakler
von ihm bekannten Terminen und Fristen zu verständigen.
Die
Unterstützung des Versicherungskunden durch den Versicherungsmakler
nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt ausschließlich
auf der Grundlage der dem Versicherungsmakler erteilten
schriftlichen Informationen.
5.7.
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, die beim Versicherungskunden
bestehenden Versicherungsverträge in angemessenen Zeitabständen
laufend zu überprüfen und gegebenenfalls geeignete
Vorschläge zu unterbreiten. In
diesem Zusammenhang hat der Versicherungskunde dem Versicherungsmakler
unverzüglich allfällige neue Risiken bzw. Veränderungen
derselben bekanntzugeben.
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